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Grundbuchinformationen

Allgemeines

In der Vermessungs- und Katasterverwaltung wird der Begriff "Grundstück" meist im Sinne des Grundbuchrechts verwendet. Demnach wird unter einem Grundstück ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche verstanden, der im Grundbuch eine besondere Stelle hat, bzw. unter einer laufenden Nummer als Grundstück eingetragen ist.
Nach § 3 Grundbuchordnung (GBO) kann das Grundstück auf einem besonderen Grundbuchblatt für sich aufgeführt sein (Realfolium). In der Regel aber wird gem. § 4 Abs.1 GBO (Personalfolium) über mehrere Grundstücke ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt; dann enthält das Bestandsverzeichnis mehrere lfd. Nummern.

Häufig deckt sich das Grundstück mit einem Flurstück. Dann spricht man vielfach von einem "einfachen Grundstück". Ein Grundstück kann aber auch aus mehreren räumlich getrennt liegenden Flurstücken bestehen; dann handelt es sich um ein "zusammengesetztes Grundstück". Letzteres kann durch Vereinigung mehrerer Grundstücke, durch Zuschreibung eines Grundstückes zu einem anderen Grundstück und durch katastermäßige Zerlegung eines einfachen Grundstücks (Flurstücks) entstanden sein.

Das Grundbuch wird nach vorgeschriebenen Mustern grundbuchbezirksweise von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) geführt. Grundbuchbezirke sind die Gemeindebezirke. Bei Änderung der politischen Grenzen werden die Grundbuchbezirksgrenzen einander angepasst. Für bestimmte Grundstücke, z.B. für solche, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen (Straßen, Gewässer), entfällt die Verpflichtung zur Buchung (sog. "buchungsfreie Grundstücke"). Gleichwohl werden die entsprechenden Flurstücke im Liegenschaftskataster aufgeführt. Somit ist das Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung der einzige lückenlose Nachweis über den Bestand am Grund und Boden. Das Liegenschaftskataster ist gem. § 3 des NVermG amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 der GBO (Grundbuchordnung).


Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Das Grundbuch enthält den Nachweis der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken; es genießt öffentlichen Glauben. Der öffentliche Glaube umfasst:

  • die Rechtsvermutung: es wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass der Nachweis des Grundbuchs richtig ist.
  • den Rechtsschutz des gutgläubigen Erwerbers: der Erwerber eines Grundstücks genießt besonderen Schutz.

Der öffentliche Glaube erstreckt sich auf alle eingetragenen und gelöschten Rechte und auf die Bestandsangaben, von denen das eingetragene Recht abhängt. Deshalb nehmen folgende Katasterangaben am öffentlichen Glauben teil:

  • die Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer) und
  • die Liegenschaftskarte mit ihren Unterlagen, soweit diese Grenzen der einzelnen Grundstücke (Flurstücke) festlegen.

Nicht am öffentlichen Glauben nehmen teil:

  • die Lagebezeichnung,
  • die Flächengröße, und
  • die Nutzungsart

Erhaltung der gegenseitigen Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Kataster

Bei den Eigentumsangaben handelt es sich um originäre Daten der Grundbuchverwaltung, die im Liegenschaftskataster nur nachrichtlich geführt werden. Allerdings werden aus praktischen Gründen eher die Eigentümerangaben des Liegenschaftskatasters vielfach genutzt. Daher ist es für beide Verwaltungen unabdingbar, ihre Nachweise gegenseitig ständig aktuell zu halten. Dementsprechend teilt das Grundbuchamt dem Katasteramt Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder der grundbuchmäßigen Bezeichnung durch sogenannte Veränderungsmitteilungen mit. In der Regel werden Veränderungen im Eigentum erst nach der Eintragung im Grundbuch in das Liegenschaftskataster übernommen. Umgekehrt benachrichtigt das Katasteramt das Grundbuchamt über Veränderungen in den Flurstücksangaben über sogenannte Fortführungsmitteilungen. Auch in diesem sensiblen Bereich werden Daten seit geraumer Zeit auf digitalem Wege ausgetauscht.


Begrifflichkeiten

Wenn zwei Verwaltungen sich mit derselben Materie (Grund und Boden) befassen, kommt es darauf an, für die Fortführung des Grundbuchs (rechtliche Seite) einerseits und des Liegenschaftskatasters (technische Seite) andererseits bestimmte, genau definierte Begriffe zu nutzen. Bei den im Grundbuch registrierten Grundstücken wird demnach unterscheiden:

  1. die Vereinigung und
  2. die Teilung

zu 1. bei der Vereinigung zweier Grundstücke wird nicht das eine Bestandteil des anderen, sondern jedes wird Bestandteil eines neuen Grundstückes. Die Grundstücke mit den bisherigen laufenden Nummern werden im Bestandsverzeichnis gelöscht und zu einer neuen Nummer im Bestandsverzeichnis vereinigt. Die alten vereinigten Grundstücke werden im Bestandsverzeichnis gelöscht.

zu 2. bei der Teilung handelt es sich praktisch um die Umkehr der Vereinigung. Aus einem selbstständigen Grundstück werden mehrere neue Grundstücke, das ursprüngliche Grundstück wird gelöscht. Das Verfahren, mit dem die Teilung im Grundbuch vollzogen wird, nennt man Abschreibung. Eine Teilung ist erforderlich, wenn ein Teil des Grundstücks verkauft oder besonders belastet werden soll.

Katastertechnische Änderungen sind:

  1. die Verschmelzung und
  2. die Zerlegung

zu 1. örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bildende Flurstücke können zu einem neuen Flurstück verschmolzen werden, wenn sie im Grundbuch unter einer laufenden Nummer stehen und nicht unterschiedlich belastet sind. Mit dem Verschmelzen von Flurstücken soll einem unübersichtlichen Anwachsen des Flurstücksbestandes entgegengewirkt werden (hier besonders in Straßen- und Wasserläufen).

zu 2. sollen aus einem mehrere neue Flurstücke (Bauplätze etc.) werden, so wird das Flurstück zerlegt. Die Zerlegung ist somit Voraussetzung für die Teilung des Grundstücks im Grundbuch.


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