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Grunddienstbarkeit

Im § 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Grunddienstbarkeit wie folgt definiert:

„Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).“

Das bedeutet, die Grunddienstbarkeit definiert, welche Rechte der Eigentümer eines Grundstücks anderen Nutzern einräumen muss. Grundstücke, die hiermit belastet sind, bezeichnet man als dienende Grundstücke. Das Grundstück, das durch die Grunddienstbarkeit belastet wird, erhält einen entsprechenden Eintrag in der Abteilung II des Grundbuchs. Ein Eintrag im Grundbuch des begünstigten Grundstücks ist zwar möglich, aber nicht vorgeschrieben.

Beispiele für die Grunddienstbarkei:
  • Wegerecht
  • Leitungsrecht
  • Bebauungsbeschränkung
  • Überbaurecht


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