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Muss ich mich an das amtliche Landesbezugssystem anschließen?

Das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) vom 12.12.2002 bestimmt:

  • §1 (1): "Das Land als Träger des amtlichen Vermessungswesens hält ein Landesbezugssystem vor ..."
  • §1 (3): " ... Behörden und andere Stellen des Landes haben eigene raumbezogene Informationen auf das Landesbezugssystem zu gründen."

Das amtliche Landesbezugssystem der Lage wird durch das Fachressort im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport festgelegt. Unabhängig von der Realisierung des Bezugssystems müssen sich also Behörden und andere Stellen des Landes an das Landesbezugssystem anschließen d. h. auch zu ETRS89/UTM wechseln. Private Einrichtungen sind dagegen nicht verpflichtet, ihre Daten im ETRS89/UTM zu führen. Um allerdings weiterhin eigene Fachdaten mit den amtlichen Geobasisdaten bestmöglich zu kombinieren, ist der Bezugssystemwechsel für diese Fachdaten zu empfehlen.

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