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Ihre Überweisung ans LGLN wurde abgewiesen?

Änderungen im Zahlungsverkehr aufgrund der "Instant Payment Regulierung" (Verordnung (EU) Nr.2024/886 zur Änderung der Verordnung EU Nr. 260/2012)

Überweisungen an das LGLN

In SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen an das LGLN muss im Feld Begünstigter/ Empfänger exakt die Bezeichnung Landesamt LGLN in genau dieser Schreibweise erfasst werden. Jegliche Abweichungen wie Abkürzungen o. ä. führen zu einer negativen Rückmeldung an den Überweisenden!

Hintergrund: Empfängerprüfung eingehender SEPA-Überweisungen und -Echtzeitüberweisungen (IBAN-Namensabgleich Verification of Payee (VoP))

Durch die Vorgaben der o. g. Verordnung nehmen Zahlungsdienstleister spätestens ab dem 9. Oktober 2025 im Rahmen der Beauftragung von SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen eine Empfängerüberprüfung zu Gunsten von Zahlungskonten innerhalb der EU vor. Diese Empfängerüberprüfung wird auch als IBAN-Namensabgleich oder als Verification of Payee (VoP) bezeichnet. Dabei wird überprüft, ob der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers mit dem beim Empfänger-Institut zu der angegebenen IBAN hinterlegten Namen des Kontoinhabers übereinstimmt. Dies erfolgt vor der Autorisierung der Zahlung, um betrügerische oder fehlgeleitete Zahlungen zu verhindern und so den Schutz des Zahlers zu erhöhen.

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