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Auskünfte und Auszüge

Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Daten werden grundsätzlich jedermann und für die unterschiedlichsten Zwecke zur Verfügung gestellt. Basis für die Bereitstellung dieser Daten bilden die §§ 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG).

Die Katasterverwaltung bietet Daten in einer breiten Palette von Produkten in analoger bzw. digitaler Form an. Die Auswahl des richtigen Produkts ist fast immer von dem damit verfolgten Verwendungszweck abhängig. Lassen Sie sich daher vorab von den Ansprechpartnern in den jeweiligen Katasterämtern der zuständigen Regionaldirektion beraten. Sie können Produkte

  • mündlich / telefonisch
  • per FAX, per E-Mail
  • durch herkömmlichen Schriftverkehr

in Auftrag geben. In den Servicebereichen der Katasterämter erhalten Sie - auch überregional - einige „konfektionierte“ Produkte (Auszüge) gleich zum mitnehmen. Ebenso sind hier kurze einzelfallbezogene Auskünfte möglich, z.B. zu

  • Bezeichnung von Grund- und Flurstücken
  • Straßen- und Hausnummernbezeichnungen (Lagebezeichnung) sowie
  • Flächenangaben

Nach Vereinbarung besteht die Möglichkeit, Daten des Liegenschaftskatasters durch automatisierten Abruf zu beziehen, allerdings nur

  • für ausgewählte Produkte

Die Auszüge unterscheiden sich inhaltlich entsprechend ihrem Verwendungszweck, wie z. B.:

  • Pläne nach ganz unterschiedlichen und individuellen Kundenwünschen; Beispiele dazu (Hofkarte, Jagdbezirkskarte) sind in der Infospalte aufgeführt.
  • Pläne, die nach den Vorgaben des Baurechts angefertigt und abgegeben werden, wie z.B. Lagepläne zur Verwirklichung eines Bauvorhabens.
  • Karten und Pläne in beliebig wählbaren Ausschnitten aus dem Liegenschaftskataster - der Liegenschaftskarte - (YouTube).
  • Daten zum Flurstück (Eigentümer*, Grundbuchangaben, Fläche etc.)- der Liegenschaftsbeschreibung - .*Zum Schutz von personenbezogenen Daten erfolgt die Abgabe dieser Daten nur an Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.
  • Daten zu Geometrie und Lage der Flurstücke und Gebäude, Informationen zu den verschiedenen Punktarten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung- den Vermessungszahlen -

Das Liegenschaftskataster ist gemäß § 3 NVermG amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 der Grundbuchordnung (GBO). Es enthält insoweit auch die Ordnungsmerkmale des Grundstücks, wie

  • Grundbuchbezirk
  • Grundbuchblatt
  • lfd. Nr. des Bestandsverzeichnisses

Diese Daten bilden die Basis für weitere Grundbuchinformationen.

Aufgrund der gesetzlichen Bindung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster können die Regionaldirektionen bei der Vereinigung bzw. der Teilung von Grundstücken mitwirken, aber auch bei der Abschreibung von kleinen Grundstücksteilen durch die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen oder entsprechender Bescheinigungen gemäß § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB.

Kostenerhebung

Die Daten des Liegenschaftskatasters werden gegen eine Gebühr nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) abgegeben. Eine Weiterverarbeitung über den Eigenbedarf hinaus ist im gewissem Unfang nach Genehmigung oder Lizenzierung gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr möglich.

Einschränkung der Datenabgabe

Der generellen Abgabe von Daten des Liegenschaftskatasters setzt § 5 des NVermG in gewissem Maße Schranken. Danach findet der Öffnungsgrundsatz seine datenschutzrechtlichen Grenzen, wenn einerseits öffentliche Interessen und/oder andererseits offensichtlich schutzwürdige Interessen Betroffener dem entgegen stehen. Diese Interessenslagen werden bei der Auftragsannahme und -erledigung jeweils geprüft. Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass der Abgabe von Kartendarstellungen des Liegenschaftskatasters keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Anders verhält es sich allerdings bei den Eigentumsangaben; hier wird im Einzelnen die besondere Interessenslage bei der Datenabgabe zu prüfen sein.

Verantwortlich für den Dateninhalt

Das Liegenschaftskataster enthält Originärdaten und nachrichtlich geführte Datenbestände. Beide Datenbestände werden in einem einheitlichen Amtliches-Liegenschafts-Kataster-Informations-System (ALKIS) - miteinander verknüpft. Die Verantwortung folgt dem Grundsatz der originären Datenerhebung bzw. Datenhaltung.

Originärdaten der Katasterverwaltung sind demnach:

  • Nummerierung der Flurstücke
  • Präsentation der geometrischen Form der Flurstücke
  • Tatsächliche Nutzung der Flurstücke

Verantwortliche Stellen für nachrichtlich geführte Daten sind u.a.

  • Amtsgericht (Grundbuchamt) für Ordnungsmerkmale des Grundbuchs, Eigentumsnachweis
  • Finanzamt für Gesetzliche Klassifizierung der Bodenschätzungsmerkmale
  • Untere Bauaufsichtsbehörden für Baulasten
  • Kommunen für Lagebezeichnungen, Hausnummern
  • Wasser- und Bodenverbände für regionale Zugehörigkeit
  • Sowie eine Reihe weiterer unterschiedlichster Institutionen


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