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öffentlicher Glaube

Das Grundbuch enthält den Nachweis der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken; es genießt öffentlichen Glauben. Der öffentliche Glaube umfasst:

  • die Rechtsvermutung: es wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass der Nachweis des Grundbuchs richtig ist.
  • den Rechtsschutz des gutgläubigen Erwerbers: der Erwerber eines Grundstücks genießt besonderen Schutz.

Der öffentliche Glaube erstreckt sich auf alle eingetragenen und gelöschten Rechte und auf die Bestandsangaben, von denen das eingetragene Recht abhängt. Deshalb nehmen folgende Katasterangaben am öffentlichen Glauben teil:

  • die Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer) und
  • die Liegenschaftskarte mit ihren Unterlagen, soweit diese Grenzen der einzelnen Grundstücke (Flurstücke) festlegen
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