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Gebäudevermessung

In § 2 NVermG werden „Gebäude“ als wesentliche Bestandteile des Liegenschaftskatasters definiert. Als „Gebäude“ werden aber nicht nur Wohnhäuser, öffentliche Gebäude, Kirchen u. a. angesprochen, sondern auch dauerhaft errichtete Bauwerke im Allgemeinen, die für die Beschreibung des Grund und Bodens bedeutsam sind. Zu den Bauwerken gehören neben vielen anderen: Windräder, Türme, Vorratsbehälter usw. Die im Katasternachweis enthaltenen Gebäude und Bauwerke sind unerlässliche Geobasisdaten und werden von zahlreichen anderen Behörden und Einrichtungen für ihre Belange genutzt (Bauleitplanung, Feuerwehr, Rettungswesen, Polizei etc.)

Das Haus ist fertig - Was kommt jetzt? (YouTube)


Wie kommt das Haus in Karte?

Häufig entstehen die Baugrundstücke, auf der "grünen Wiese" geplant....

durch eine Zerlegungsvermessung…..

Die Eigentümer planen ebenfalls und nach und nach entstehen die Gebäude. Nach § 7 NVermG sind die (jeweiligen) Grundstückseigentümer und sonstigen Berechtigten verpflichtet, die Erfassung und Eintragung ihres Gebäudes zu veranlassen, d. h., einen Auftrag zur Gebäudevermessung zu erteilen. Da dieser Umstand nicht allen Eigentümern bekannt ist, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Aktualisierung auch auf Kosten der Grundstückseigentümer von Amts wegen veranlasst werden kann.

Schließlich werden die Gebäudevermessung durchgeführt, ausgewertet und die Ergebnisse in die amtlichen Nachweis des Liegenschaftskatasters eingetragen.

Kosten

Die Vermessung von Gebäuden und die Eintragung in das Liegenschaftskataster sind kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).


Nur durch die zeitnahe Erfassung von neu errichteten Gebäuden kann der amtliche Nachweis aktuell gehalten werden und damit die Funktion der Geobasisdaten für die Allgemeinheit erfüllen.


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