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Vermessungen

Die Regionaldirektionen des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) führen die amtlichen Angaben des Liegenschaftskatasters für das gesamte Land Niedersachsen. Zu diesem Nachweis gehören als wesentliche Bestandteile die in § 2 NVermG definierten Liegenschaften "Flurstücke" und "Gebäude". Deren Lage dieser Liegenschaften wird durch die Liegenschaftsvermessungen festgelegt.

Diese Liegenschaftsvermessungen lassen sich nach ihren unterschiedlichen Zwecken in vier Kategorien einteilen:

  • Zerlegungsvermessungen (YouTube) / Sonderungen
    • Schaffung neuer Flurstücke mit / ohne örtliche Arbeiten.
    • Umsetzung des Inhalts von Verträgen im Grundstücksverkehr, bei denen Teilflächen übertragen werden sollen.
  • Grenzfeststellungsvermessungen (YouTube)
    • Ist der Grenzverlauf örtlich unklar und/oder fehlen Grenzmarken bzw. -einrichtungen, wird die Lage der Grenze in einem amtlichen Verfahren verbindlich festgestellt.
  • Amtliche Grenzauskunft
    • Bereits einwandfrei festgestellte Grenzen und/oder deren Abmarkungen sind örtlich zwar vorhanden, aber nicht sofort sichtbar. Dann ist unter Umständen auch diese „Auskunft aus dem Katasternachweis vor Ort“ möglich.
  • Gebäudevermessungen (YouTube)
    • Neu errichtete Gebäude oder auch bestehende Gebäude, die verändert bzw. abgerissen wurden, sind für den Nachweis im Liegenschaftskataster zu erfassen.

Liegenschaftsvermessungen werden im Auftragswege ausgeführt und sind kostenpflichtig.

Die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen werden in die amtlichen Nachweise des Liegenschaftskatasters eingetragen. Meist führt dieses zu einer Veränderung der Liegenschaftskarte.
Die Messprotokolle (Vermessungszahlen) aller Vermessungen, ggf. einschließlich weiterer amtlicher Dokumente (Niederschriften) werden bei den jeweils zuständigen Regionaldirektionen dauerhaft archiviert; sie können dort unter Berücksichtigung des Datenschutzes eingesehen werden.
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt im wesentlichen im Rahmen der §§ 2 bis 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG).

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