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Vermessungszahlen

Bedeutung

Die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen sind das Basismaterial des Liegenschaftskatasters; zusammen mit den im ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) enthaltenen Nachweisen (Liegenschaftskarte und Liegenschaftsbuch). Nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) sind die Angaben des amtlichen Vermessungswesens in raumbezogenen Systemen zu führen. Das räumliche Referenzgebot normiert damit die Grundlagenfunktion des Landesbezugssystems (rein geodätische Bestimmungselemente). Die Erfassung der Vermessungszahlen ist somit an fachliche Voraussetzungen gebunden. Gemessene und gerechnete Vermessungszahlen müssen bestimmte Genauigkeits- und Zuverlässigkeitskriterien erfüllen.

Art

Nach ihrer Zweckbestimmung lassen sich Vermessungszahlen in drei Kategorien einteilen:

  • Liegenschaftszahlen
  • Daten der Grundlagenvermessung (Vorhaltung eines Landesbezugssystems)
  • Verknüpfungselemente

Liegenschaftszahlen bestimmen die Geometrie (Gestalt und Umfang) des einzelnen Flurstücks und Gebäudes; sie sind die objekteigenen geometrischen Elemente der Liegenschaften.

Die Daten der Grundlagenvermessung (Landesbezugssystem) beinhalten wesentliche Angaben zur Lage und Höhe und Schwere der Festpunkte des Landesbezugssystems.

Verknüpfungselemente sind sowohl orthogonale (Abszisse, Ordinate) als auch polare (Winkel, Strecke) Verbindungselemente zwischen dem Lagefestpunktfeld und den Liegenschaften.

Benutzung

Eigentümer/Inhaber eines grundstückgleichen Rechts

Der Eigentümer/Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts hat einen umfassenden Benutzungsanspruch; er hat ein weitergehendes Auskunftsrecht als andere Personen. Neben dem uneingeschränkten Zugang auf Auszüge und Auskünfte aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch, werden ihm darüber hinaus auch Auskünfte aus dem Vermessungszahlenwerk erteilt. Diese Angaben müssen einen direkten Liegenschaftsbezug (Liegenschaftszahlen) haben und dem Eigenbereich des Eigentümers/Rechtsinhabers angehören. Das ist gegeben für Angaben und Maße zur geometrischen Form wie Grenzlängen, Gebäudeumringsmaße und auch Grenzabstände von Gebäuden. Die Aussage des Katasteramtes zur Geometrie der Liegenschaft bezieht sich auf die relative Lage (Nachbarschaftsbezogenheit). Ein Anspruch auf Angaben zur absoluten Lage (z. B. Gauß-Krüger-Koordinaten für Grenzpunkte) ist dagegen nicht gegeben.

Die Liegenschaftszahlen können ohne Einschränkung abgegeben werden, wenn gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Gelten die Liegenschaftszahlen wegen ungenauer Ermittlung (tlw. historisch bedingt) als unsicher, werden nur ca.-Maße (z.B. auf Dezimeter) herausgegeben

Berechtigte Interessenten

Berechtigte Interessenten haben nur Zugang zu den Nachweisen aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch. Sie haben keinen Anspruch auf die Benutzung der Vermessungszahlen.

Andere Stellen oder Personen

Andere Stellen oder Personen sind natürliche oder juristische Personen. Ihnen werden Vermessungszahlen überlassen, wenn eine sachgerechte Verwendung gegeben ist. Eine sachgerechte Verwendung ist

  1. dann gegeben, wenn der Antragsteller Dipl.Ing. der Fachrichtung Vermessungswesen einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule ist oder gleichwertige vermessungstechnische Fachkenntnisse aufweisen kann. Darüber hinaus muss
  2. ein sachlicher Grund vorliegen. Der Zweck darf keine Arbeiten umfassen, die den Aufgabenträgern (Katasterämtern, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen u. Vermessungsingenieuren und behördliche Vermessungsstellen) vorbehalten sind.

Die persönliche und die sachliche Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein. Sie sind durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Abgabe an andere Aufgabenträger

Sowohl den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren als auch den anderen behördlichen Vermessungsstellen werden im Rahmen ihrer Mitwirkung Vermessungszahlen ohne Einschränkung nach ihrer geometrischen Genauigkeit überlassen.

Kosten

Die Abgabe von Vermessungszahlen ist kostenpflichtig und richtet sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).

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