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Unschädlichkeitszeugnisse

Allgemeines

Das Unschädlichkeitszeugnis erleichtert den Eigentumsübergang an Kleinflurstücken und trägt somit zur Bereinigung der öffentlichen Bücher und Karten bei. Klein- oder Splitterflurstücke entstehen vielfach bei der Verlegung, Verbreiterung und Neuanlage von Straßen, Wegen, Bahnen, Wasserläufen und bei Grenzbegradigungen. Nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse i.d.F. v. 7. 06. 1990 (Nds. GVBl. 1990, S. 155) sind gem. § 5 des o.g. Gesetzes allein die Katasterämter der Regionaldirektionen des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) für die Erteilung zuständig.


Sachlage

Wenn von einem Grundstück, das mit einer Hypothek oder anderen Rechten belastet ist, ein Teilstück veräußert werden soll, müssen entweder die auf dem Stammgrundstück ruhenden Lasten auf den zu veräußernden Teil mit übertragen werden oder, wenn das nicht geschehen soll, müssen die Berechtigten den abzuschreibenden Teil aus der Pfandhaft entlassen und hierzu von einem Notar ihre Zustimmung geben. Die mit der Pfandentlastung verbundenen Aufwendungen stehen aber in der Regel in keinem Verhältnis zum Wert des abzuschreibenden Trennstückes. Für diesen Fall ersetzt das Unschädlichkeitszeugnis die Bewilligung der Berechtigten und ermöglicht durch einen Verwaltungsakt die pfandfreie Abschreibung.


Prüfung

Nach § 2 Abs. 1 (1) des o.g. Gesetzes kann das Eigentum an einem Teil des Grundstückes frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis (Unschädlichkeit) festgestellt wird, dass das abzuschreibende Flurstück geringen Wert und Umfang hat und dass mit der Rechtsänderung für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist. Das Gesetz gestattet somit, dass sich das Unschädlichkeitszeugnis auf jeden Veräußerungsfall erstrecken kann, als neben dem Kauf auch auf den Tausch und die unentgeltliche Abtretung. Es schließt mit Ausnahme der öffentlichen Lasten jede Belastung ein. Dazu gehören z. B. Reallasten, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeit, Erbbaurecht, Vorkaufsrecht, Dauerwohn- oder –Nutzungsrecht oder auch Wegerecht.

§ 2 Abs. 1 (2) bestimmt, dass unter der gleichen Voraussetzungen dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstückes zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden kann.

Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.


Kosten

Die Fertigung eines Unschädlichkeitszeugnisses ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).


Bestellung
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